Trip Rental Autovermietungs GmbH
Wallenmahd 40
AT-6850 Dornbirn
Stand: 08.02.2023
A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).
2. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist).
3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 100 beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadenfall vom Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit TRIPRENTAL herzustellen.
4. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit gleichvollem Kraftstofftank zurückzubringen. Wird das Fahrzeug weniger betankt zurückgebracht, wird TRIPRENTAL die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von EUR 2,5/Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden (dies gilt nicht, wenn den Mieter an der Falsch-Betankung kein Verschulden trifft – der Mieter hat in diesem Falle jedoch, soweit im Einzelfall zumutbar, die Umstände, die zur Falsch-Betankung geführt haben, zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich an TRIPRENTAL zu übergeben).
5. Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung ist TRIPRENTAL berechtigt, falls sich die tatsächliche während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag, zu berechnen.
6. Soweit Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49t mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, gilt diesbezüglich der obige Pkt. 4. sinngemäß.
7. Bei Nutzfahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt TRIPRENTAL von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen TRIPRENTAL wegen Nichtbetankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Verwaltungsstrafen, frei. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz-Gesetzes, so haftet er nach dieser Bestimmung nur im Falle eines ihm vorwerfbaren Verschuldens.
8. Es kann bei allen Fahrzeugen mit einem Aufpreis, der täglich gezahlt wird, mehr Laufleistung als die übliche Kilometerbeschränkung von 150km/Tag ausgewählt werden. Diese Laufleistung ist in 50er Paketen verfügbar. Die Kosten pro Kilometer richten sich je nach Fahrzeugklasse wie folgt:
- €0.25/km für Economy
- €0.30/km für Transporter
- €0.30/km für Comfort
- €0.45/km für Exclusive
9. Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in gewaschenem Zustand und hat dieses auch bei Beendigung des Mietverhältnisses in gleichem Zustand zurückzubringen. Der Grund dafür sind etwaige Kratzer die durch den Schmutz nicht sichtbar sind. Sollte das Fahrzeug in verschmutztem Zustand zurückgebracht werden, wird das Fahrzeug nach einer Aufbereitung durch das Personal nochmals auf Schäden kontrolliert. Die Aufbereitungskosten für verschmutzte Fahrzeuge beträgt €40,-. Bei Schäden die nach der Aufbereitung sichtbar werden, werden dem Mieter die Kosten nochmals in Rechnung gestellt.
B: Reservierungen, Prepaidbuchungen
- Bestätigt TRIPRENTAL eine vom Mieter (z.B. per Telefon oder Internet) getätigte Reservierung, so ist diese Bestätigung für TRIPRENTAL, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, verbindlich. Für den Mieter entsteht dadurch noch keine Verpflichtung. Der Mietvertrag wird erst bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht auch für TRIPRENTAL keine Reservierungsbindung mehr.
2. Reservierungen sind für konkrete Fahrzeugtypen oder -marken verbindlich. TRIPRENTAL ist berechtigt, anstelle des reservierten Fahrzeuges ein Fahrzeug aus der gleichen oder einer höheren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins), soweit dies sachlich gerechtfertigt und dem Mieter zumutbar ist (als nicht zumutbar gilt beispielsweise die Zurverfügungstellung eines LKWs/Transporters anstelle eines PKWs). Der Mieter ist im Fall, dass kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, jedenfalls berechtigt, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.
3. Erfolgen Buchungen zum Prepaid-Tarif (Sofortzahlung bei Buchung), kommt der Mietvertrag über das gebuchte Fahrzeug bereits bei dieser Buchung zustande. Zum Prepaid-Tarif gebuchte Fahrzeuge werden während der gesamten gebuchten Zeitdauer für den Mieter zur Abholung bereitgehalten. Eine Refundierung des bezahlten Mietentgelts im Falle der Nicht-Abholung erfolgt daher nicht, es sei denn, der Mieter lehnt die Übernahme des ihm von TRIPRENTAL vor Ort angebotenen Fahrzeuges zu Recht ab (z.B. weil ihm ein ihm nicht zumutbares Fahrzeug einer anderen als der gebuchten Fahrzeugklasse angeboten wird oder von ihm gebuchtes Sonderzubehör (wie z.B. Kindersitz) nicht vorhanden ist) oder TRIPRENTAL ist zum vereinbarten Zeitpunkt überhaupt nicht in der Lage, dem Mieter ein Fahrzeug im Sinne der Buchung zur Verfügung zu stellen. Bis maximal 48 Stunden vor Mietbeginn ist eine Änderung der Prepaid-Buchung durch den Mieter nach Verfügbarkeit gegen eine Umbuchungsgebühr von 30,00 EUR über die Telefonnummer (+43 (0) 660 776 38 47) möglich. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt auch im Falle einer Umbuchung nicht (dies gilt nicht, wenn die Umbuchung durch Verschulden von TRIPRENTAL notwendig gemacht wurde). Vor Mietbeginn ist bei Prepaid-Buchungen eine Stornierung durch den Mieter möglich. Im Falle einer Stornierung durch den Mieter wird die bereits geleistete Mietvorauszahlung mit einer Stornierungsgebühr verrechnet. Für Reservierungen bis zu 3 Tagen Mietdauer beträgt die Stornierungsgebühr 50% des Mietpreises (inkl. gebuchter Extras und Gebühren). Für Reservierungen mit mehr als 3 Tagen Mietdauer richtet sich die Höhe der Stornierungsgebühr nach dem gebuchten Mietpreis (inkl. gebuchter Extras und Gebühren) und beträgt anteilig 3 Miettage. Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so kann die Stornierungsgebühr nach Maßgabe des § 7 KSchG richterlich gemäßigt werden. Eine Stornierungsgebühr fällt nicht an, wenn die Stornierung durch Verschulden von TRIPRENTAL notwendig gemacht wurde. Gemäß § 18 Abs 1 Z 11 FAGG steht dem Verbraucher für Anmietverträge kein allgemeines Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu.
4. TRIPRENTAL wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter bei der Reservierung gewünschtes Sonderzubehör (Kindersitze etc.) bereitzustellen, kann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. Darauf wird bereits bei der Reservierung ausdrücklich hingewiesen. Sollte dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, berechtigt dies den Mieter nicht zur Erhebung von daraus resultierenden Forderungen. Er ist jedoch berechtigt, in einem solchen Fall die Übernahme des Fahrzeuges ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.
5. Buchungen, bei denen das Fahrzeug zu einer Zeit übernommen oder zugestellt werden soll, die außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Geschäfts liegen, sind nur nach vorheriger Rückfrage gegen eine Gebühr von €40 möglich. Reservierungen, bei denen das Fahrzeug außerhalb der üblichen Öffnungszeiten übernommen werden soll, werden maximal 30 Minuten über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten. Im Falle der Nichtabholung des für einen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten gelegenen Zeitpunkt reservierten Fahrzeuges wird eine Gebühr von EUR 60,- verrechnet. Im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, kommt diese Gebühr nur dann zur Verrechnung, wenn den Mieter an der Nichtabholung ein Verschulden trifft.
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1. Das Mindestalter für eine Anmietung beträgt 21 Jahre. Darüber hinaus muss der B-Führerschein mindestens seit 1 Jahr im Besitz sein. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, Lenkberechtigung, ein gültiges Zahlungsmittel (siehe E.2), sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Buchungen zum Prepaidtarif muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird TRIPRENTAL vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder -gegen eine entsprechende, in den aktuellen TRIPRENTAL-Preislisten angeführte, Zusatzgebühr- von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber TRIPRENTAL namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter eine juristische Person ist oder dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden.
3. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er -mit oder ohne Zustimmung von TRIPRENTAL – das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), zu ungeteilter Hand (siehe N3) wie für eigenes Handeln, soweit dieses Handeln im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs steht (siehe Punkt N3). Keine Haftung des Mieters besteht somit auch in diesen Fällen insbesondere für Schäden, die von TRIPRENTAL zu vertreten sind. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein i.S. der obenstehenden Bestimmung gegenüber TRIPRENTAL namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von TRIPRENTAL) ein Schaden am Fahrzeug eintritt.
4. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkberechtigung (Führerschein) verfügt. In Österreich ist eine ausländische Lenkberechtigung dann gültig, wenn sie durch eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 erteilt wurde. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung einem Dritten, so hat er zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich dieser Fahrer im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von TRIPRENTAL vorgeschrieben wird, dass der Mieter bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit TRIPRENTAL zu halten.
5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und Parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:
• zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten.
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstraining.
- zur gewerblichen Personenbeförderung.
- zur Weitervermietung.
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen.
Das Verbot des Fahrens abseits befestigter Straßen gilt nicht für Fahrzeuge, die von TRIPRENTAL anlässlich der Vermietung ausdrücklich als „Geländefahrzeug“ oder „Geländewagen“ bezeichnet bzw. als solche vermietet wurden. In diesem Fall darf das Fahrzeug nur in der Form bzw. in dem Gelände genutzt werden, wie dies im Betriebshandbuch des Fahrzeugs (im Handschuhfach abgelegt) beschrieben ist.
6. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.
7. Fahrten ins Ausland sind nach Absprache in alle EU-Länder außer Rumänien, Bulgarien und die Baltischen Staaten (Estland, Lettland & Litauen) möglich. Auskünfte darüber erteilt auch die TRIPRENTAL-Filiale. Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der Mieter aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.
8. Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen (Z 1, 2, 4-7) macht den Mieter gegenüber TRIPRENTAL für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar (sofern TRIPRENTAL selbst daran kein Verschulden trifft). Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.
D: Mietpreis, Verzugszinsen
1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei schuldhaft nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe gegenüber der aktuellen Preisliste nach belastet.
2. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug -hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-)Forderungen- werden Verzugszinsen von 12% p.a. (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes 4% p.a.) zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von EUR 18 inklusive Umsatzsteuer pro Mahnung verrechnet, es sei denn, dieser Betrag stünde zur Höhe der eingemahnten Forderung in keinem angemessenen Verhältnis.
3. Im Mietvertrag ist grundsätzlich das Geschäft (Wallenmahd 40, 6850 Dornbirn) als Ort der Fahrzeugübergabe und Rückgabe festgelegt. Es ist jedoch möglich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zu übergeben und/oder zurückzugeben. Wird das Fahrzeug an einem anderen Ort als im Geschäft übergeben ist eine Zustellgebühr zu entrichten. Bei der Rückgabe an einem anderen Ort als im Geschäft ist eine Abholgebühr zu entrichten. Die Gebühren betragen wie folgt:
- Unterland Vorarlberg (Bezirk Bregenz & Bezirk Dornbirn) – 20€
- Oberland Vorarlberg (Bezirk Feldkirch & Bezirk Bludenz) – 30€
- Außerhalb von Vorarlberg wird die Gebühr je nach Entfernung ausgemacht
E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Zahlungsmittel, Sicherheitsleistung (Kaution), elektronische Rechnungsstellung
1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht (es sei denn, diese Verkürzung der Nutzungsdauer wäre von TRIPRENTAL verschuldet). Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Buchungen zum Prepaidtarif bereits bei Abschluss der Buchung. Im Falle von Auslandsbuchungen zum Prepaidtarif ist TRIPRENTAL grundsätzlich lediglich als Inkassobevollmächtigte beim Einzug des bei Abschluss der Buchung fälligen Mietpreises tätig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
2. Für die Anmietung ist grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Zahlungsmittels notwendig. Als gültiges Zahlungsmittel gelten folgende Kredit- und Debit-Karten international anerkannter Kreditkartengesellschaften (Visa, MasterCard, Diners Club), sowie UnionPay, Maestro- und V Pay-Karten, wohingegen sämtliche PrepaidKarten nicht akzeptiert werden können.
3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt 1000€. Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel eine Kreditkarte, so wird der Kautionsbetrag auf derselben bei Vertragsabschluss reserviert und nur im Falle der notwendigen Inanspruchnahme der Kaution im Sinne der nachstehenden Bestimmung abgebucht. Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel eine Debit- oder Maestro -Karte, so wird der Kautionsbetrag bei Vertragsabschluss vom Konto des Mieters über diese Karte abgebucht. TRIPRENTAL ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken. Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, wird TRIPRENTAL binnen 3 Bankarbeitstagen veranlassen, dass der vom Konto des Mieters abgebuchte Kautionsbetrag rücküberwiesen bzw. bei Verwendung einer Kreditkarte als Zahlungsmittel die vorgenommene Reservierung des Kautionsbetrages aufgehoben wird. Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung durch das für den Mieter kontoführende Bank- oder Kreditkarteninstitut liegt nicht im Verantwortungsbereich von TRIPRENTAL.
4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) über das Zahlungsmittel (siehe E2) des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens TRIPRENTAL für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbes. Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel nicht möglich, ist TRIPRENTAL berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
5. (Die gesamte Bestimmung dieses Punktes E 5. gilt nur, wenn der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist) Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter von der Vermieterin Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er die Vermieterin hierüber unverzüglich zu informieren.
F: Versicherung
1. Wir schließen für das vermietete Fahrzeug eine Vollkasko mit Selbstbehalt ab, deren Versicherungsprämie bereits im Mietpreis enthalten ist. Der Selbstbehalt beträgt €1000,- und wird bei Bedarf von der Kaution abgezogen. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird TRIPRENTAL von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden (ohne dass TRIPRENTAL daran ein Verschulden träfe), in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter TRIPRENTAL diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so trifft ihn diese Haftung nicht, wenn ihn kein Verschulden am Schaden trifft.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.
G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form [z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme aber abgelehnt hat] nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte -bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am TRIPRENTAL-Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an TRIPRENTAL zu melden. Wurde das TRIPRENTAL-Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.
2. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit TRIPRENTAL darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.
3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, TRIPRENTAL unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potenziellen Zeugen) zu unterrichten.
4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten G.1 – G.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber TRIPRENTAL Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.
5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung i.S. des Punktes I.3 gegenüber TRIPRENTAL für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und -soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt- auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, gilt diese Haftung für unrichtig gemachte Angaben nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
H: Haftung von TRIPRENTAL
1. TRIPRENTAL haftet jedenfalls in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch TRIPRENTAL oder Personen, deren Verhalten TRIPRENTAL zuzurechnen ist). Eine Haftung von TRIPRENTAL für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch TRIPRENTAL oder Personen, deren Verhalten TRIPRENTAL zuzurechnen ist).
2. TRIPRENTAL haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TRIPRENTAL bzw. Personen, deren Verhalten TRIPRENTAL nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.
I: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung
1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber TRIPRENTAL für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist, sofern der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht an ein Verschulden Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch TRIPRENTAL oder durch Personen, deren Verhalten TRIPRENTAL nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung).
3. Der Mieter haftet für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn:
• er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
- das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenzeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die in Verletzung der Bestimmung C.2 dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber TRIPRENTAL namhaft gemacht wurde;
- der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
- das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes C.5-7 dieser Bedingungen benutzt wurde;
• eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4);
• er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von TRIPRENTAL an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
• der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
• Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist (siehe C.7).
4. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes gilt dies nur bei Verschulden des Mieters), Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin – trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung- die Haftung des Mieters i.S. der obigen Bestimmung I.1 hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht.
5. Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung von TRIPRENTAL für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.
6. Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig i.S. der Ziffer 3 verursacht, sodass eine Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.
7. Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.
8. Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über niedrigere Schadenhöhen gilt aber sinngemäß).
9. Im Schadenfall obliegt es TRIPRENTAL, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von TRIPRENTAL verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. TRIPRENTAL wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, TRIPRENTAL im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlichen zweckentsprechenden Kostens eines solchen Gerichtsverfahren schad- und klaglos zu halten. TRIPRENTAL ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer (im Einzelfall von TRIPRENTAL betragsmäßig zu nennender und angesichts Streitwerts und voraussichtlicher Verfahrensdauer zu begründender) ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (bis drei Monate nach Abschluss eines solchen Verfahrens) abhängig zu machen.
10. Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht von TRIPRENTAL zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht, wenn den Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, an dem Verstoß kein Verschulden trifft. Der Mieter hält TRIPRENTAL hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße von TRIPRENTAL als Halter des Fahrzeuges erheben. TRIPRENTAL wird bei diesbezüglichem Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der TRIPRENTAL durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält TRIPRENTAL vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 29 inkl. USt; TRIPRENTAL ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.
11. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält TRIPRENTAL diesbezüglich schad- und klaglos. Gleiches gilt, auch für angemietete PKWs, für die Benutzung mautpflichtiger Strecken im In- und Ausland, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut-Plakette ausgestattet ist.
16. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hierzu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird TRIPRENTAL auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit dieselben allfälligen diesbezüglichen Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird TRIPRENTAL dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird TRIPRENTAL dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er TRIPRENTAL hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.
J: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung von TRIPRENTAL verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung TRIPRENTAL drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen.
3. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von 12,00 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen von TRIPRENTAL ausliegenden, telefonisch bei TRIPRENTAL erfragbaren und unter www.triprental.at abrufbaren, aktuellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch TRIPRENTAL bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.
5. Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut der in den Geschäftslokalen von TRIPRENTAL ausliegenden, telefonisch bei TRIPRENTAL erfragbaren und unter www.triprental.at abrufbaren aktuellen Preisliste zu verrechnen. Hat der Mieter ursprünglich einen Sondertarif (z.B. Wochenendtarif) gebucht, kann dieses zusätzliche Nutzungsentgelt lt. Preisliste pro Tag bzw. Kilometer auch deutlich höher sein als bei der ursprünglichen Buchung. Bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges wird dabei pro begonnener Stunde (berechnet ab dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt) ein Tagesentgelt verrechnet.
6. Im Falle einer -vom Mieter zu vertretenden- verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls i.S.d. Punktes I. dieser Bedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr (da das vom Mieter für die Haftungsbeschränkung bezahlte Entgelt nur den Zeitraum bis zur vereinbarten Rückstellung abdeckt). Dies gilt nicht, wenn die verspätete Rückstellung auf Gründen beruht, die von TRIPRENTAL zu vertreten sind.
7. TRIPRENTAL kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern
• der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit TRIPRENTAL in Rückstand gerät
• Zahlungen über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit TRIPRENTAL nicht eingelöst oder aber rückgebucht werden
• der Mieter das vermietete Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Mietvertrages benutzt.
Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht der vorzeitigen Aufkündigung durch TRIPRENTAL nur dann, wenn den Mieter an den oben angeführten Umständen ein Verschulden trifft und diese Umstände so gravierend sind, dass TRIPRENTAL bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein nicht bloß geringfügiger Schaden ernstlich droht. Kündigt TRIPRENTAL einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an TRIPRENTAL zurückzustellen.
8. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes, spätestens jedoch an dem im Mietvertrag angegebenen letzten Miettag zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500 verpflichtet; dies gilt nicht, wenn der Mietvertrag verlängert und/oder mehr Kilometer ausgemacht wurden. Bei mehr Kilometer werden dem Mieter zusätzlich zur Vertragsstrafe noch die Kilometeranzahl laut Punkt A.4 verrechnet.
K: Einzugsermächtigung des Mieters
Der Mieter ermächtigt TRIPRENTAL, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von dem bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten oder nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel (E.2) abzubuchen. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so gilt dies lediglich für das vereinbarte Mietentgelt sowie die Kaution i.S.d. Punktes E.3 dieser Bedingungen.
L: Datenschutzklausel
1. TRIPRENTAL verarbeitet im Zuge der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten des Mieters und von zusätzlichen Lenkern im Sinne des Punktes C.2. Nähere Informationen über diese Datenverarbeitung und Ihre daraus resultierenden Rechte finden Sie unter https://www.triprental.at/datenschutzerklaerung/
2. Name, Anschrift und Anmietungsdaten des Mieters werden von TRIPRENTAL bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.
3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter/Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht werden. Eine solche Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach des Fahrzeugs befindet. Unterlässt der Mieter eine solche Löschung, können diese Daten unter Umständen von späteren Mietern des Fahrzeugs eingesehen werden. TRIPRENTAL ist zu einer Löschung oder Sicherung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. Der Mieter hat TRIPRENTAL im Falle eines Missbrauches derartiger Daten durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
M: Allgemeine Bestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von TRIPRENTAL ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.
3. Mehrere Mieter haften für Forderungen von TRIPRENTAL aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Ebenfalls haftet der Mieter gegenüber TRIPRENTAL für das Handeln der Personen, denen er das Fahrzeug – mit oder ohne Zustimmung von TRIPRENTAL – zur Nutzung überlässt (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen) sowie für durch diese Personen verschuldete Schäden zur ungeteilten Hand, soweit dieses Handeln oder diese Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs stehen (siehe auch Punkt C.3).
4. Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.
5. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.
N: Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
2. Alleiniger Gerichtsstand ist das Landesgericht Feldkirch. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen TRIPRENTAL aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen